Geschäftsordnung
für Mitgliederversammlungen und Sitzungen vom 28.10.1970§ 1
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen des "Tennisclub Caesarpark (TCC) Kaiserslautern e.V.". Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 2
Nach der Eröffnung ordentlicher Mitgliederversammlungen gibt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter zunächst die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluß faßt, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung
§ 3
Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall auch außer der Reihe sprechen.
§ 4
Antragsteller und Berichterstatter haben als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und tatsächlichen Berechtigung muß ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Fragestellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden. Persönliche Bemerkungen sind am Schluß der Beratung des Einzelfalles gestattet.
§ 5
1. Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende den Redner zur Sache. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt u.U. eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Redeordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt.
2. Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Verwarnungaus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind.
§ 6
Anträge die nicht fristgerecht nach § 17 der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgenommen.
§ 7
Über Anträge auf Schluß der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abgestimmt. Ist der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so erteilt der Vorsitzende nur noch einem Redner für einem dagegen, und zwar in der Reihenfolge, wie sie eingetragen sind, vorbehaltlich der Übertragung auf einen nachstehenden redner sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter, das Wort. Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können anschließend keinen Antrag auf Schluß der Debatte stellen.
§ 8
Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen. Im übrigen erfolgen die Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.
§ 9
1. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
2. Wird Antrag auf schriftliche (geheime) Abstimmung gestellt, so müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
§ 10
Zur Annahme eines Antrags genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder der Satzung anderes ergibt.
§ 11
Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung keine anderen Regeln aufstelt.