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Ehrenratsordnung


beschlossen in der gemeinsamen Sitzung des Ehrenrats mit dem 1. und 2. Vorsitzenden vom 01.08.1977


§ 1

Die nachstehende Ehrenratsordnung beruht auf den §§ 20 bis 22 der Satzung, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird.


§ 2

Die Mitglieder des Ehrentaes sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Sie sind gegen jedermann zu Stillschweigen über die Verhandlungen des Ehrengeichts verpflichtet. Das gleiche gilt für Beteiligte und Zeugen.


§ 3

Mitglied des Ehrenrats kann nicht sein, wer selbst Partei oder Zeuge ist oder als befangen abgelehnt wird.

Ein Mitglied es Ehrenrats kann bis zu Beginn der Sitzung als befangen abgelehnt werden. Ein späteres Vorbringen ist nur dann beachtlich, wenn die ablehnende Partei geltend macht, daß ihr die Ablehnungsgründe vorher nicht bekannt waren. Nach dem formellen Abschluß des Verfahrens kann die Ablehnung nicht mehr vorgebracht werden.
Über den Ablehungsantrag entscheidet der Ehrenrat nach Anhörung des Abgelehnten, ohne daß dieser stimmberechtigt ist. Bei Stimmgleicheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 4

Die Einrede der Unzuständigkeit kann bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden.


§ 5

Die Beteiligten können sich durch ein Clubmitglied oder durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten für die Vertretung trägt jeder Beteiligte selbst.


§ 6

Die Anrufung des Ehrenrats muß schriftlich erfolgen. Die Anrufungspflicht muß die Parteien und den Streitgegenstand bezeichnen und soll die Beweismittel angeben und einen Antrag enthalten.


§ 7

Der Vorsitzende setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Ehrenrats die Sitzung fest und lädt die Beteiligten und Zeugen durch eingeschriebenen Brief. Auf Antrag der Parteien kann von der Form abgesehen werden. Der Ehrenrat kann frühestens eine Woche nach der Ladung der Beteiligten tagen.


§ 8

Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Sitzung des Ehrenrates teilzunehmen, wenn der Vorsitzende Sie nicht davon befreit.
Zeugen, die an der Sitzung nicht teilnehmen können, hat der Vorsitzende schriftlich zu vernehmen.
Die Zeugen sagen unter Ehrenwort aus; darauf hat der Vorsitzende jeden Zeugen vor seiner Vernehmung aufmerksam zu machen.

Der Ehrenrat beschließt, das Verfahren einzustellen, wenn die Parteien sich gütlich einigen oder wenn der Antrag zurückgenommen wird. Bei unbedeutenden Angelegenheiten kann die Einstellung des Verfahrens auch wegen Geringfügigkeit beschlossen werden.


§ 10

Die mündliche Verhandlung des Ehrenrats ist nicht öffentlich.


§ 11

Wenn einer der Beteiligten trotz fristgerechter Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, kann ohne ihn verhandelt werden.
Behauptungen, die nicht bestritten werden, gelten als zugestanden. Erscheint der Antragsteller nicht zur Verhandlung, kann sein Antrag zurückgewiesen werden.


§ 12

Die §§ 233 - 238 ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) finden entsprechende Anwendung.


§ 13

Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll enthält das Datum der Sitzung, den Streitgegenstand, die Anträge und das Abstimmungsergebnis.
Der Gang der Verhandlung ist darzustellen.
Schriftliche Äußerungen und Beweisstücke werden dem Protokoll beigefügt. Der Vorsitzende und der vom Veein zu stellende Schriftführer unterschreiben das Protokoll.


§ 14

Für das Verfahren gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung.


§ 15

Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß; er kann schriftlich begründet werden. Die Entscheidung ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Mitgliedern des Ehrenrates zu unterzeichnen.


§ 16

Die Abstimmung im Ehrenratsverfahren ist geheim und erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.


§ 17

Ein Antrag auf Aufhebung der Entscheidung entsprechend § 1041 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, daß der Schiedsspruch nicht oder nicht genügend begründet ist.


§ 18

Die Kosten des Verfahrens werden vom Ehrenrat festgesetzt.


§ 19

Die Mitglieder des Ehrenrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus und haben lediglich den Ersatz ihrer Auslagen, die ihnen durch das Ehrenratsverfahren entstanden sind, zu beanspruchen.