Ehrenordnung
gem. § 24 der Vereinssatzung
beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.02.1978§ 1
Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste folgende Ehrungen vornehmen:
1. die Verleihung von Ehrennadeln. Die Ehrennadel wird in Silber und Gold verliehen
2. die Ernennung zum Ehrenmitglied
3. die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
§ 2
Vorschläge für Ehrungen können aus der Mitte des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 3
Die Verleihung von Ehrennadeln, die Ernennung zum Ehrenmitglied sowie die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden beschließt der Vorstand. Ehrungen sollten mit Rücksicht auf ihre Bedeutung durch den gesamten Vorstand und möglichst einstimmig beschlossen werden.
§ 4
Bei den Ehrungen ist davon auszugehen, daß Wert und Ansehen der Auszeichnungen auf gerechter Vergabe und Verteilung beruhen. Über alle Ehrungen werden Urkunden ausgestellt. Die Ehrungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden vorzunehmen.
§ 5
1. Die silberne Vereinsnadel kann an Mitglieder verliehen werden, die mindestens fünf Jahre lang hervorragende Leistungen in Geschäftsführung und/oder Sportbetrieb für den Verein erbracht haben. Diese Mitglieder müssen dem Vorstand oder dem Ehrenrat angehören oder angehört oder anderweitige Funktionen im Verein ausgeübt haben.
2. Die silberne Vereinsehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die mindestens 25 Jahre dem Verein als aktive oder passive Mitglieder nachweisbar angehören. Sie dürfen während dieser Zeit nicht aus dem Verein ausgeschlossen worden sein oder zeitweise den freiwilligen Austritt erklärt haben. Die Zeit der Mitgliedschaft zählt frühestens vom zehnten Lebensjahr an. Wehr- oder Ersatzdienst und eine Zeitspanne der vom Vorstand festgelegten ruhenden Mitgliedschaft zählen als Anrechnungszeiten. Das zu ehrende Mitglied muß seiner Beitragspflicht immer nachgekommen sein.
3. Die silberne Vereinsehrennadel kann auch in Ausnahmefällen an Mitglieder oder Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um den Verein und den Sport besonders verdient gemacht haben.
§ 6
Die goldene Vereinsehrennadel kann an Mitglieder verliehen werden, die mindestens zehn Jahre lang hervorragende Leistungen in Gechäftsführung und/oder Sportbetrieb für den Verein erbracht haben. Diese Mitglieder müssen dem Vorstand oder dem Ehrenrat angehören oder angehört haben. Die goldenen Ehrennadel kann nur an Mitglieder verliehen werden, die bereits im Besitz der silbernen Ehrennadel sind.
2. Die goldene Vereinsehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die mindestens 40 Jahre dem verein als aktive oder passive Mitglieder nachweisbar angehören. § 5 Nr. 2 gilt entsprechend.
3. Die goldene Vereinsehrennadel kann in Ausnahmefällen auch an Mitglieder oder Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um den Verein und den Sport ganz besonders verdient gemacht haben.
§ 7
Zum Ehrenmitglied des Vereins können Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt werden, die sich für den Verein besonders hervorragende Verdienste in sportlicher, organisatorischer und/oder finanzieller Hinsicht erworben haben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied stellt eine hohe Auszeichnung durch den Verein dar und ist daher nur in besonderen Ausnahmefällen vorzunehmen.
Bei Vereinsmitgliedern setzt die Ernennung zum Ehrenmitglied grundsätzlich die Verleihung der goldenen Ehrennadel voraus. Ausnahmen sind in besonders zu begründenden Einzelfällen zulässig.
Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine weiteren Rechte und Pflichten verbunden. Das Ehrenmitglied ist gem. § 8 Ziff. 1 der Satzung beitragsfrei.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erlischt bei Vereinsmitgliedern
1. im Todesfall
2. bei freiwilligem Vereinsaustritt
3. bei Vereinsausschluß
§ 8
Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist die höchste Auszeichnung, die der Verein verleihen kann. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur derjenige amtierende oder gewesene 1. Vorsitzende ernannt werden, der für den Verein und/oder den Sport ganz hervorragende langjährige Leistungen erbracht und Verdienste erworben hat.
Der Ehrenvorsitzende ist beitragsfrei und hat freien Zutritt zu allen sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins.
Der Verein sollte stets nur
einen Ehrenvorsitzenden haben.
Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erlischt
1. im Todesfall
2. bei freiwilligem Vereinsaustritt
3. bei Vereinsausschluß
§ 9
Der Vorstand kann Ehrungen des Vereins einem Mitglied wegen eines Vergehens, das den Ausschluß zur Folge hat, wieder entziehen.
§ 10
Für die Beschaffung einer Ersatz- oder Zweitnadel ist ein Betrag, den der Schatzmeister im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden festlegt, an die Vereinskasse zu zahlen.