Vereinssatzung
Satzung des Tennisclub Caesarpark Kaiserslautern e.V. (TCC) in der Fassung vom 25.03.1977a) Allgemeines§ 1
Name, SitzDer Verein führt den Namen "Tennisclub Caesarpark" (TCC) nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll*, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. * eingetragen in das Vereinsregister beim AG in Kaiserslautern am 10.11.1970 unter der Nr. 1320.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit1. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Tennissports auf breiter Grundlage. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne "steuerbegünstigter Zwecke" gemäß den §§51 ff. der AO 1977 (BGBI I S. 613ff.), und zwar insbesondere dadurch, das er den Mitgliedern seine Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung stellt.
Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.
2. Alle laufenden Einkünfte und evtl. Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muß das Vereinsvermögen der Stadt Kaiserslautern für gemeinnützige sportliche Zwecke übergeben werden.
§ 3
Vereinsämter1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhätnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
§ 4
VerbandszugehörigkeitDer Verein wird die Mitgliedschaft des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz-Saar e.V. erwerben. Er selbst und seine Mitglieder werden sich der Satzung dieses Verbandes unterwerfen.
b) Mitgliedschaft
§ 5
Mitgliedsarten1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich am Sport zu beteiligen.
3. Personen, die den Zweck des Vereins in besondererm Maße gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
Der abgelehnte Bewerber kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Widerspruch einlegen. Dies hat zum Ehrenrat binnen einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu geschehen. Der Ehrenrat entscheidet dann endgültig. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtig, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 8
Beitrag1. Der Jahresbeitrag ist im voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
2. Mitglieder, die den Beitrag bis zum Ende des ersten Vierteljahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach einmaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluß
2. Der freiwillige Austritt kann zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis 30. September gemeldet werden.
3. Mitglieder, die ihren Beitrag über das erste Vierteljahr hinaus und nach erfolgter Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
5. Das Mitglied kann gegen die Entscheidungen des Vorstandes Einspruch einlegen, auf dessen Behandlung § 6 Ziff. 2 Abs. 2 Anwendung findet.
§ 10
Ruhen der MitgliedschaftDie aktive Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied aufgrund seiner Schul- oder Berufsausbildung oder aus anderen zwingendenGründen an der tatsächlichen Ausübung des Tennissports gehindert ist.
Das Ruhen und seine Dauer stellt der Vorstand aus Antrag fest.
Die Höchstdauer des Ruhens der Mitgliedschaft wird auf vier Jahre begrenzt.
c) Vereinsorgane§ 11
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung
c) der Ehrenrat
§ 12
VorstandDer Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) dem Platzverwalter.
2. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so beruft der Ehrenrat ein neues Mitglied kommisarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese genehmigt die Berufung oder wählt ein neues Vorstandsmitglied.
§ 13
Geschäftsbereich des VorstandesDer Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind, auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu führen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und des Sports erfordert.
Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den 1. und 2. Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, vertreten. Dem 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis zur Pflicht gemacht, von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Vertretung des Vereins gehindert ist.
§ 14
Beschlußfassung des VorstandesDer Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Enthält sich der die Sitzung leitenden Vorsitzende der Stimme, so gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
§ 15
Ordentliche Mitgliederversammlung1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten zwei Monaten statt. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
2. Die Mitgliederversammlung wird nach der Geschäftsordnung durchgeführt, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.
§ 16
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmingung der Bilanz und der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl des Ehrenrates
e) die Wahl der Rechnungsprüfer
f) Satzungsänderungen mit Ausnahmen des § 2
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 17)
i) die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von einem Viertel, für den Fall der Auflösung des Vereins von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.
Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich, im Falle der Auflösung des Vereins von drei Viertel.
4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
AnträgeAnträge aus de Reihe der Mitglieder sind bis spätestens 30. November des laufenden Vereinsjahres zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Sie sind in der Tagesordnung aufzunehmen.
§ 18
Außerordentliche MitgliederversammlungDer Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftlichen Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
d) Ausschüsse§ 19
Einsetzen von AusschüssenDer Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
e ) Ehrenrat§ 20
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die das 35. Lebensjahr vollendet haben müssen. Wenigstens ein Mitglied des Ehrenrates soll die Befähigung zum Richteramt haben. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
2. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
3. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Beschlußfähigkeit des Ehrenrates ist nur gegeben, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind. Seine zu protokollierenden Beschlüsse faßt der Ehrenrat mit Stimmenmehrheit.
4. Scheidet ein Ehrenratsmitglied während seiner Amtszeit aus, dann ergänzt sich der Ehrenrat selbst durch Zuwahl eines neuen Mitglieds für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§ 21
Zuständigkeit1. Der Ehrenrat ist zuständig zur Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern des Vereins oder zwischen Mitgliedern und dem verein und seinen Organen, ferner für die endgültige Entscheidung über Maßregelungen eines Mitglieds durch den Vorstand.
2. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied angerufen oder aus eigenem Ermessen tätig werden.
§ 22
VerfahrenDer Ehrenrat gibt sich im Zusammenwirken mit dem 1. und 2. Vorsitzenden eine Verfahrensordnung, in der das rechtliche Gehör gewährleistet sein muß. Die Verfahrensordnung des Ehrenrates wird als Anhang zur Satzung deren Bestandteil.
f) Maßregelungen§ 23
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßregelungen über die Mitglieder nach vorheriger Anhörung zu verhängen:
1. Verweis
2. zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
3. Ausschluß aus dem Verein (§ 9 Abs. 4 und 5)
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 24
EhrungenDer Verein gibt sich eine Ehrenordnung, die Bestandteil der Satzung werden soll.
g) Schlußbestimmungen§ 25
HaftpflichtFür die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 26
RechnungsprüferDie von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist Ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§ 27
Auflösung des Vereins1. Die Auflösungdes Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 16 beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" erscheinen.
2. In Abweichung von § 18 darf die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 44 ff. BGB).
§ 28
Inkrafttreten der SatzungVorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28.10.1970 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 30.03.1971 geändert sowie neugefaßt in der Mitgliederversammlung vom 25.03.1977. Die ursprüngliche Satzung ist durch Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern am 10.11.1970 (Reg.- Nr. 1320) in Kraft getreten.
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